Österreich
Nach USP und Arbeitsinspektion müssen Unternehmen Arbeitszeitaufzeichnungen führen, wenn Personen unter AZG, ARG oder einschlägige Sondergesetze fallen. Aufzuzeichnen sind insbesondere Beginn und Ende der Arbeitszeit, Ruhepausen, Tages- und Wochenarbeitszeit sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.
Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich. Eine Selbstaufzeichnung durch Beschäftigte ist möglich, muss aber angeleitet, eingeholt und kontrolliert werden. Bei fixen schriftlichen Dienstplänen kann die laufende Aufzeichnung entfallen, wenn die Einhaltung bestätigt und Abweichungen laufend erfasst werden.
| Österreichisches Thema | Praktische Folge |
|---|---|
| Alle Betriebe | Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für große Unternehmen. |
| Keine starre Form | Papier, Excel oder Software sind möglich; entscheidend sind Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Zugriff. |
| Filialen und Betriebsstätten | Aufzeichnungen müssen für die betroffenen Beschäftigten vor Ort einsehbar oder verfügbar sein. |
| Monatliche Arbeitnehmerauskunft | Beschäftigte können einmal monatlich kostenfrei ihre Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen. |

